Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der BAB ENGINEERING UND ANLAGENKENNZEICHNUNG GMBH
1. Geltung unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote an unsere Kunden erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind zu unseren Lasten nur dann wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Anderslautende Einkaufsbedingungen unserer Kunden wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen auch nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen. Die Verträge werden nach dem jeweils geltenden deutschen Recht geschlossen und durch nachstehende Bestimmungen ergänzt.
2. Angebote und Vertragsschluss
Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns bindend. Der Inhalt unserer Bestätigung ist ausschließlich maßgebend. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten, die sich in unseren Prospekten oder sonstigen Unterlagen finden, sowie Angaben des Kunden sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden; geringfügige Abweichungen bleiben vorbehalten. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
3. Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Muster, Layouts etc., behalten wir uns Eigentums? und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit ein Vertrag mit dem Kunden nicht zustande kommt, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden. Die Kosten für die Rücksendung übernimmt der potenzielle Kunde.
4. Datenschutz
Bitte beachten Sie unsere Datenschutzerklärung, die Sie auf unserer Webseite (www.bab-eng.com) in unserem Downloadbereich finden.
5. Preise
Alle Preise in unseren Angeboten und Preislisten gelten ohne Umsatzsteuer und sind freibleibend. Unsere Preise beruhen auf den derzeitigen Rohstoff? und Materialpreisen, Löhnen, Steuern usw. Bei einer Erhöhung unserer Kostenfaktoren sind wir berechtigt, den bestätigten Preis entsprechend zu erhöhen. Der Mindestbestellwert für Bestellungen oder Einzelabrufe beträgt 50 €. Rechnungswert erfolgen verpackungsfrei (ausgenommen Spezialverpackungen) ab Werk. Für Bestellungen oder Abrufe unter den o.g. Werten sind wir berechtigt, einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 15 € zu erheben. Die Verpackungs? und Versandkosten werden im Vertrag festgelegt.
6. Zahlungstermin
Unsere Warenrechnungen sind vom Tage der Rechnungsausstellung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. Schecks werden nur unter Vorbehalt der Einlösung gutgeschrieben. Wechsel werden nicht angenommen.
7. Zahlungsverzug
Der Kunde kommt mit dem Ablauf des Fälligkeitstages in Verzug. Nach einem Verzug von mehr als 30 Tagen werden alle offenstehenden, auch die noch nicht fälligen oder gestundeten Rechnungen fällig. Zusätzlich sind wir bei Verzug von mehr als 30 Tagen berechtigt, ? von dem Kunden zu verlangen, dass er seine Käufer anweist, die einzuziehenden Beträge an eine von uns benannte Bank zu zahlen; ? Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen; ? Liefersperre zu verhängen, sowie bei bereits erfolgten Teilliefermengen die Auslieferung der Restmenge zu verweigern; ? die Übersendung einer aktuellen Zwischenbilanz des Kunden zu verlangen. ? Pfändungs? und Einziehungsverfügungen zu erlassen. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und etwaiger Kosten verwendet.
8. Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine und Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch bei Aufträgen über Datenfernübertragung. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag des Auftragseingangs und endet mit dem Tag (Liefertermin), an dem die Ware uns, bzw. das Lieferwerk verlässt bzw. zur Abholung bereitgestellt wird. Verlangt der Käufer nach Auftragserteilung Änderungen des Auftrages ?was von unserer Zustimmung abhängig ist ?, so beginnt mit unserer Bestätigung des Änderungsverlangens die Lieferfrist neu zu laufen. Ein Lieferverzug ist ausgeschlossen, wenn der Versand ohne unser Verschulden unmöglich ist. Wird eine verbindliche Lieferfrist oder ein verbindlicher Liefertermin nicht eingehalten, kann der Kunde nach erfolgloser schriftlicher oder angemessener Nachfristsetzung nur von dem Vertrag zurücktreten, soweit dessen Erfüllung für ihn kein Interesse hat und wir das Ausbleiben der Lieferung zu vertreten haben; Vertragsstrafen akzeptieren wir nicht. Die Lieferfristen und ?termine verlängern sich ? unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden ? um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug ist. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z .B. währungs? oder handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen Betriebsstörrungen (z.B. Feuer, Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten eintreten. Teillieferungen sind zugelassen.
9. Gefahrenübergang
Bei Lieferung von Gegenständen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Liefergegenstände an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist und zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Die Wahl des Versandweges und die Versandart bleiben uns überlassen. Die Fracht wird nach den am Tage der Berechnung gültigen Frachtsätzen berechnet. Jede Vermehrung der Frachtkosten durch nachträgliche Änderung der Verfrachtungsart, des Beförderungsweges, des Bestimmungsortes oder ähnliche auf die Frachtkosten einwirkende Umstände hat der Kunde zu tragen. Werden wir als Spediteur tätig, so gelten im Verhältnis zum Kunden die Allgemeinen Deutschen Spediteur?Bedingungen (ADSp) in der jeweils gültigen Fassung.
10. Gewährleistung
Die Waren sind unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Etwaige Beanstandungen haben binnen 8 Tagen nach Erhalt der Waren zu erfolgen. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen und geltend gemacht werden, wenn die Mängelanzeige binnen 3 Monaten, nachdem die Waren unser Lager verlassen haben, bei uns eingegangen sind. Für die Beschaffenheit der Waren gelten unter anderem die deutschen Normen und, sofern spezifisch für die Waren, ausländische Normen sowie einige Normen unseres Lieferanten und dessen Vorlieferanten. Berechtigte Mängelrügen verpflichten uns ausschließlich zu Nachbesserung, Ersatzleistung nach unserer Wahl oder zum Rücktritt vom Vertrage. Für Schäden, die durch falsche Angaben des Kunden, mangelhafte Wartung und Pflege, instruktionswidrige Bedienung oder Verwendung von herstellerfremden Ersatzteilen entstanden sind, haften wir nicht. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere eine Haftung für Folgeschäden, ist in jedem Falle ausgeschlossen. In keinem Falle, auch nicht bei berechtigten Mängelrügen, steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht an fälligen Zahlungen zu. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Werden beanstandete Liefergegenstände in Benutzung genommen, entfällt der Anspruch auf Gewährleistung. Für Schadenersatz ? gleich aus welchem Rechtsgrunde ? haften wir dem Kunden gegenüber nur, wenn wir oder die von eingesetzten Erfüllungs? oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Eine Haftung für Eigenschaftszusicherungen wird nur dann übernommen, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
11. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Bei laufender Rechnung gilt das vorhandene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Wertmäßig legen wir dabei den jeweiligen Rechnungswert zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags in Höhe von 20 % zugrunde. Der Sicherheitsaufschlag bleibt jedoch außer Ansatz, wieweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. An allen Waren, die von Vertragslieferanten direkt an unseren Kunden geliefert werden (Streckengeschäft), überträgt der Kunde bereits jetzt das Eigentums?Anwartschaftsrecht bzw. das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen zur Sicherheit. Das gleiche gilt für Ware von Vertragslieferanten, die nicht durch wirksamen Eigentumsvorbehalt gesichert ist. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Kunde die Waren für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich verwahrt. Wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Wir sind berechtigt, uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf zu befriedigen. Vorpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu benachrichtigen.
12. Vertragsverletzung
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen und anderweitig zu verwerten. Als Kosten der Rücknahme und Verwertungserlösabschlag wird von uns bei der Übernahmegutschrift ein Abzug von min. 25 % vom Rechnungswert vorgenommen. Wir sind berechtigt, anstelle des Pauschalabzuges einen höheren Schaden mit Einzelnachweis geltend zu machen. Der Kunde tritt uns bereits jetzt seine Herausgabeansprüche gegen Dritte ab. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Für alle sich aus dem Vertrage ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile Bocholt als Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung. Alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten (auch für Wechsel?, Scheck? und sonstige Urkundenprozesse) ist Bocholt. Für diese Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bocholt, 01.09.2021
“With more than two decades of experience in labelling and plant identification processes, we have made ourselves a pioneer and a leading company in the signage and marking industries across the world.”
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